Aktuelles aus der Rechtsprechung

Nachfolgend finden aktuelle Informationen und Urteile aus den Bereichen Mietrecht, Grundstücksrecht und WEG-Recht.

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser 

31.03.2015

Baurecht/Nachbarrecht: Eine vor Jahrzehnten verlegte Leitung darf von neuem Eigner "aufgekündigt" werden

Auch wenn ein Grundstückseigentümer vor Jahrzehnten seinem Nachbarn gestattet hat, unter seinem Areal Kabel für einen Stromanschluss verlegen zu lassen, steht es einem Käufer dieses Grundstücks frei, die Gestattung zu widerrufen und die Entfernung der Kabel zu verlangen. Ist der Nachbar damit nicht einverstanden, so kann der neue Eigner die Entfernung selbst vornehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Kaufvertrag für das Grundstück die Duldung der vorhandenen Leitungen ausdrücklich vorgesehen wäre. (BGH, V ZR 181/13 u. a.)

17.03.2015

Mietrecht: Wer sich beschwert hat, muss nicht verraten werden

Hat ein Vermieter von Mietern und Nachbarn Beschwerden erhalten, dass ein Bewohner seines Hauses durch aggressives und bedrohliches Verhalten den Hausfrieden störe, so muss der "Störer" die Androhung einer Abmahnung hinnehmen. Er kann nicht verlangen, dass der Vermieter ihm die Namen der ihn Anschuldigenden sowie die Inhalte der Beschwerden nennt. Das gelte insbesondere dann, wenn die verängstigten Mieter den Mieter darum gebeten haben, die Informationen vertraulich zu behandeln. Der Vermieter hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mietern. Würde er die Namen preisgeben, bestünde die Gefahr, dass sich die Störung des Hausfriedens weiter verschärft. (AmG München, 463 C 10947/14)

17.03.2015

Eigentumswohnung: Es zählt der "Lärmwert" aus der Zeit der Errichtung

Ersetzt ein Wohnungseigentümer den Teppichboden in seiner Wohnung gegen Parkett, so muss der darunter wohnende Eigentümer einen erhöhten Trittschall hinnehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die DIN-Werte aus dem Jahr der Errichtung des Hauses (noch) eingehalten werden. Schallschutz, so der Bundesgerichtshof, müsse "in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden". Denn der Bodenbelag, der im Laufe der Zeit (auch durch Wechsel der Eigentümer) ausgetauscht werden dürfe, könne kein Kriterium für das Schallschutzniveau sein. (BGH, V ZR 73/14)

10.03.2015

IVD zieht gegen das „Bestellerprinzip“ vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe

Schon im Juni letzten Jahres hat die IVD Mitgliederversammlung beschlossen, den Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu gehen, sollte das so genannte Bestellerprinzip, wie es im Gesetzentwurf steht, verabschiedet werden. Doch trotz der zahlreichen sachlichen und rechtlich sehr gut begründeten Einwände wurde das Bestellerprinzip vergangene Woche ohne Änderungen vom Bundestag verabschiedet.
Daher hat der IVD den anerkannten Mainzer Verfassungsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Dieser hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken formuliert, die im Verfahren in Karlsruhe die notwendigen Argumente geben.
 

10.03.2015

"Werft die Politiker aus den Wohnungen"

Alle klagen über die hohen Mieten. Dabei sind sie nicht stärker gestiegen als die Inflation. Trotzdem schlägt sich der Staat auf die Seite der Mieter. Doch ein Menschenrecht auf billige Mieten gibt es nicht.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mietpreisbremse-werft-die-politik-aus-der-wohnung-13469834.html
 

03.02.2015

Minister Maas: Mietpreisbremse und Bestellerprinzip kommen spätestens bis Sommer

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat bei einem Besuch des Mietervereins in Hamburg das baldige Inkrafttreten der Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips angekündigt. Das neue Mietrechtsnovellierungsgesetz solle noch vor dem Sommer gelten. Aktuell laufen die Beratungen im Rechtsausschuss, in dem gegebenenfalls Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen werden. Die Beschlussvorlage vom Rechtsausschuss mit dem geänderten - oder auch nicht geänderten - Gesetzestext geht anschließend zur zweiten und dritten Lesung in den Bundestag.

29.01.2015

BGH: Umlageschlüssel kann auch einseitig vom Vermieter bestimmt werden

Die alljährliche Betriebskostenabrechnung führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Haben Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart, sollen laut Gesetz die Betriebskosten nach Wohnfläche umgelegt werden. Die Parteien sind aber frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 5. November 2014, dass der Umlageschlüssel im Rahmen der ersten Abrechnung einseitig vom Vermieter bestimmt werden kann.

15.01.2015

Bestellerprinzip und Mietpreisbremse werden frühestens ab dem 1. April 2015 gelten

Im ersten Halbjahr 2015 soll nach Plänen von Bundesjustizminister Heiko Maas die als Mietpreisbremse bekannte Mietrechtsänderung in Kraft treten. Das genaue Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest, da Union und SPD noch über die Inhalte verhandeln. Entgegen vereinzelter Medienberichterstattung gilt die Mietpreisbremse nicht seit dem 1. Januar 2015, sondern kann frühestens zum 1. April 2015 rechtswirksam werden.

15.01.2015

BGH: Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

Auch bei hohen Leerständen in einem Mehrfamilienhaus bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 Prozent nach Verbrauch umzulegen sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014.

15.01.2015

Standards für die Beratung über Immobilienkreditverträge

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtline veröffentlicht. Damit soll der Verbraucherschutz im Bereich der Immobilienfinanzierung weiter verbessert werden.

IVD Bundesverband, Littenstraße 10, 10179 Berlin

07.10.2014

Kaufen oder mieten?

Der IVD hat ein neues Tool zur Berechnung und Analyse von privaten Immobilieninvestitionen vorgestellt. Der mit der Steinbeis-Hochschule Berlin entwickelte IVD-Immobilieninvestitionsrechner analysiert, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Kauf einer selbstgenutzten Immobilie lohnt. Gleichzeitig wird untersucht unter welchen Prämissen die Nutzung einer Mietwohnung und die alternativen Anlage des Vermögens auf dem freien Kapitalmarkt sinnvoller ist. Neben den klassischen Variablen wie Kaufpreis, Nebenkosten und Kreditzinsen wird dabei eine Vielzahl von weiteren Einflussfaktoren wie etwa Instandhaltungskosten und die Wertentwicklung der Immobilie in das Rechenmodell integriert, um ein realistisches Szenario zu erhalten.

Damit geht der IVD-Rechner weiter als viele im Internet verfügbaren Alternativen. Diese bieten meist eine unvollkommene und statische Abbildung des Immobilienkaufs. Der Benutzer kann meist lediglich den Kaufpreis der Immobilie und eventuell einige Kaufnebenkosten, die Höhe des Fremdkapitals sowie einen Zinssatz zur Kreditfinanzierung eingeben. Daraus werden die vermeintlichen Gesamtkosten der Immobilie und die Kreditzinsbelastung über die erste Zinsfestschreibungszeit errechnet. Dies greift aber deutlich zu kurz, da beispielsweise Zinsveränderungen, Betriebskosten und Instandhaltungskosten der Immobilie nicht berücksichtigt werden.

Der IVD-Immobilieninvestitionsrechner fasst dagegen alle wichtigen Einflussfaktoren in einem Modell zusammen. Die wesentlichen Vorteile des Rechners liegen neben der umfänglichen Erfassung der Kosten und Vermögensentwicklungen für Käufer und Mieter auch in der Dynamisierung der Einflussparameter und der Möglichkeit unterschiedliche Szenarien zu berechnen. Dies ermöglicht die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen sich der Kauf einer Immobilie lohnt und wann die Miete und alternative Anlage auf den Kapitalmärkten vorzuziehen ist.“

Der IVD-Immobilieninvestitionsrechner ist HIER verfügbar und kann direkt im Internetbrowser genutzt werden.

07.10.2014

100 Tage Widerrufsrecht bei Maklern

100 Tage Widerruf

Interview mit Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung im IVD
 

Christian Osthus_PortraitHerr Osthus, seit dem 13. Juni 2014 gilt das neue Widerrufsrecht. Wie haben die Makler auf die neuen Bestimmungen reagiert?
Natürlich gab es viele Fragen, obwohl wir vor Inkrafttreten der Neuregelung über Monate über die Einzelheiten aufgeklärt haben. Unsere Mitglieder haben sich an uns oder an die regionalen Rechtsberater gewandt, um Rat zu diesem zugegebenermaßen nicht ganz einfachen Thema zu suchen. Die Umsetzung ist vor allem deswegen so problematisch, da das Widerrufsrecht und seine Begleitregelungen nicht zum Maklervertrag passen. Mittlerweile ist es etwas ruhiger geworden, auch wenn uns noch täglich Fragen erreichen. In den meisten Fällen konnten wir schnell eine Lösung finden, jedoch gibt es auch nach wie vor zahlreiche juristische Zweifelsfragen (etwa bei Wertersatz). Hier müssen wir die Rechtsprechung abwarten.
 

Wie hat sich der Makleralltag verändert?
Der Verwaltungsaufwand hat sich deutlich erhöht und da viele Verbraucher irritiert reagieren, verwenden die Makler mehr Zeit damit, ihren Kunden das Widerrufsrecht zu erklären. Auch wenn sich viele Mitglieder zu Recht über die neuen Bestimmungen ärgern, bemühen sie sich um einen professionellen Umgang mit dem Widerrufsrecht. Wir hören immer wieder, dass es Makler gibt, die auf die Widerrufsbelehrung verzichten. Das ist sehr gefährlich, da die Widerrufsfrist dann insgesamt zwölf Monate und 14 Tage beträgt.

Das klingt, als hätte man auch den Verbrauchern keinen Gefallen getan.
Das stimmt. Viele Verbraucher sind irritiert und reagieren noch immer sehr skeptisch auf die Belehrung und insbesondere auch auf die von ihnen verlangten Erklärungen zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts und zum Wertersatz. Viele Interessenten denken, dass sie beispielsweise mit dem schriftlichen Bestätigen der Widerrufsbelehrung bereits eine Kauf- oder Mietverpflichtung eingehen. Dies trifft nicht zu. Der Maklerkunde muss wie bisher nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn er tatsächlich kauft oder mietet. Die Widerrufsbelehrung bezieht sich ausschließlich auf den Maklervertrag. Dieser kann bereits dann abgeschlossen sein, wenn sich ein Interessent auf ein Inserat (mit einem eindeutigen Provisionsverlangen) bei einem Makler meldet und dieser mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbart.

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